AGB
7. Eigentumsvorbehalt
  1. Der RNS bleibt das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren bis zur Bezahlung ihrer einzelnen Forderungen und bis zur Begleichung ihres sich für sie aus laufender Rechnung ergebenen Guthabens vorbehalten, und zwar auch, wenn die Ware weiterverarbeitet wird (§§ 947, 948, 950, 951 DBGB). Der Käufer darf die gelieferten Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen tritt er durch Abschluß des Kaufvertrages sämtlich an die RNS zu deren Sicherung ab. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber der RNS vertragsgemäß nachkommt. Übersteigt die Summe der abgetretenen Forderungen den Nennbetrag der zu sichernden Forderung um mehr als 20%, so hat die RNS Forderungen im Werte des übersteigenden Betrags nach seiner Wahl an den Käufer zurückabzutreten.
  2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, von der RNS unter Eigentumsvorbehalt gelieferte oder gefertigte Waren zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. Pfändungen Dritter sind der RNS unverzüglich mitzuteilen. Hierdurch entstehende Kosten, insbesondere Interventionskosten, gehen zu Lasten des Kunden.
  3. Dies gilt auch für den Übergang von urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechten, falls die RNS mit der erbrachten Leistung solche Rechte erworben hat.